Streitbeilegungsdienst

Der Streitbeilegungsdienst kann hinzugezogen werden bei Konflikten um Rechte an .li-Domain-Namen

Streitigkeiten zwischen dem Halter und einem Dritten

Switch ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Registrierung und Verwaltung von Domain-Namen zu prüfen, ob der Halter am Domain-Namen berechtigt ist. Vielmehr muss der Halter vor der Registrierung sicherstellen, dass er keine Kennzeichenrechte Dritter verletzt. Siehe dazu die näheren Ausführungen auf der Seite Rechte Dritter.

Switch ist bei Streitigkeiten um einen Domain-Namen weder im Zivilprozess noch im Streitbeilegungsverfahren Partei. Dies gilt auch dann, wenn es ausschliesslich um die Sicherstellung der Vollstreckung von Urteilen oder Entscheiden geht.

Rechtsmittel des Dritten

Macht ein Dritter einen Anspruch gegen den Domain-Namen-Halter geltend, so ist dies eine Angelegenheit zwischen Ersterem und Letzterem, die auf dem Zivilprozessweg oder mit diesem Streitbeilegungsverfahren zu regeln ist. Es ist als einfaches, rasches und kostengünstiges Verfahren ausgestaltet.