Das Fürstentum Liechtenstein hat die Hoheit über die Top Level Domain .li.
Das Amt für Kommunikation hat den operativen Betrieb der Registrierungsstelle (Registry) an Switch übertragen, der aktuelle Vertrag ist seit 2012 in Kraft. Mehr über Switch als Registry
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Registrierung und Verwaltung von Domain-Namen unter ".ch" und ".li"
Die Benutzungsordnung regelt den Gebrauch der Domain-Namen-Abfrage, um Personendaten abzufragen oder zu bearbeiten.
Neben der Einhaltung der liechtensteinischen Gesetze, die unter www.gesetze.li abrufbar sind, sind insbesondere die Bestimmungen der folgenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen.
Kommunikationsgesetz (KomG)
".li"-Domainnamenverordnung (VLID)
Datenschutzgesetz (DSG)
Datenschutzverordnung (DSV)
Bevor Sie einen Domain-Namen registrieren, sollten Sie überprüfen, dass Sie mit dem gewünschten Domain-Namen keine Namens-, Marken- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Alle Gesetze des "realen" Lebens gelten auch für den virtuellen Bereich. Daher haftet jeder Domain-Namen-Halter für den Namen und den Inhalt seines Domain-Namens. Bei der Neuregistrierung eines Domain-Namens wird nicht geprüft, ob dadurch Rechte Dritter verletzt werden. Diese Prüfung ist Ihre Aufgabe, bevor Sie einen Domain-Namen registrieren.
Informationen dazu finden Sie unter anderem in der unten stehenden Liste. Diese ist lediglich exemplarisch und keinesfalls abschliessend.
Switch verweigert die Zuteilung eines ".li"-Domainnamens, wenn:
- die Einhaltung internationaler Normen es erfordert;
- der betreffende Domainname nach dem Anhang zur VLID reserviert ist;
- die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Darüber hinaus kann Switch die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:
- technische Gründe dies erfordern;
- die offensichtliche Gefahr besteht, dass sich Switch wegen der Zuteilung des ".li"-Domainnamens selbst rechtlich verantwortlich machen könnte;
- der Antragsteller bei Rückfragen von Switch nicht erreichbar ist oder nicht binnen zehn Tagen, einschliesslich des Postlaufs, antwortet;
- die Bezeichnung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst.
In den Fällen, in denen die offensichtliche Gefahr einer rechtlichen Verantwortlichkeit von Switch besteht, erfolgt die Verweigerung in Absprache mit dem Amt für Kommunikation.
Die Mitteilung über die Verweigerung der Zuteilung eines ".li"-Domainnamens erfolgt in der Regel binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags bei Switch an den Registrar. Mit der Verweigerung der Zuteilung gilt die Bearbeitung des betreffenden Antrags durch Switch – vorbehaltlich einer späteren Entscheidung durch das Amt für Kommunikation – als abgeschlossen.
Das Amt für Kommunikation entscheidet über die Verweigerung der Zuteilung eines ".li"-Domainnamens mit Verfügung, wenn der Antragsteller dies innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung der Verweigerung verlangt.
Der Streitbeilegungsdienst für .li-Domain-Namen wurde eingerichtet, um Streitigkeiten um Rechte an Domain-Namen beizulegen.